Was ändert sich konkret für Notfallsanitäter/-innen?
Im Ablauf der Einsätze und der Behandlung von Patienten ändert sich nichts. Lediglich die Rechtsgrundlage für die Anwendung von sogenannten 1c-Maßnahmen sichert den Notfallsanitäter in seiner Tätigkeit besser ab. Das heißt konkret, dass die Durchführung sog. 1c-Maßnahmen nicht mehr durch einen rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) begründet werden muss, sondern durch den neuen § 2a im Notfallsanitätergesetz. Das ist ein Gewinn an Rechtssicherheit, da Notfallsanitäter nun in diesem Falle zur eigenverantwortlichen Ausübung heilkundlicher Maßnahmen berechtigt sind.
Unter welchen Bedingungen darf ich heilkundliche Maßnahmen ausüben?
Der neue Paragraf erlaubt es Notfallsanitätern, heilkundliche Maßnahmen immer dann auszuüben, wenn
- diese Maßnahmen im Rahmen der Ausbildung erlernt wurden und vom Notfallsanitäter beherrscht werden
- und die Maßnahmen erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.
Dies gilt bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung.
Erweitern sich durch diese Gesetzesänderung die 1c-Maßnahmen?
Der Umfang der definierten Maßnahmen ändert sich nicht. Die Empfehlungen der ÄLRD in Bayern bleiben von dieser Gesetzesänderung unberührt. Es ändert sich lediglich die Rechtsgrundlage, die den Notfallsanitäter zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigt.
Kann ein ÄLRD die Durchführung dieser Maßnahmen trotzdem einschränken?
Die Durchführung derartiger Maßnahmen richtet sich nach dem akuten Zustand des Patienten (Lebensgefahr und/oder Abwehr wesentlicher Folgeschäden) und dem individuellen Kompetenzniveau des Notfallsanitäters (eigenverantwortliche Ausübung).
Ist eine Änderung des BayRDG notwendig, damit die Rechtssicherheit Anwendung findet?
Nein, es ist keine Änderung eines Landesgesetzes notwendig. Regelungen zur Ausübung der Heilkunde werden auf bundesgesetzlicher Ebene getroffen.
Heißt das nun, dass ich keinen Notarzt mehr nachfordern muss, um invasive Maßnahmen zu ergreifen?
Nein. Um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden, ist auch zukünftig der Notarztruf unabdingbar.
Ab wann gilt die Gesetzesänderung?
Im Rahmen der Gesetzgebung wird die Gesetzesänderung nach Beschluss des Bundestags dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Abschließend erhält der Bundespräsident die Gesetzesänderung zur Unterzeichnung. Danach erfolgt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Hier werden wir gesondert informieren.