Mit der Feststellung des Katastrophenfalls am 16. März 2020 durch Ministerpräsident Markus Söder haben weitreichende gesetzliche Regelungen des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) Anwendung gefunden. Hierdurch wurden unter anderem Fragen der Alarmierung, der Refinanzierung der Einsatzkosten und der Einsatz ehrenamtlicher Einsatzkräfte geregelt.
Die Aufhebung des Katastrophenfalls ist aus Sicht des BRK eine logische Konsequenz der erfreulichen Entwicklungen in der Bewältigung des Coronavirus.
Mit der Aufhebung des Katastrophenfalls ist nun wichtig:
- Die bayerischen Hilfsorganisationen benötigen weiterhin die Zusage der Staatsregierung, dass Mehraufwände, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie stehen, vom Freistaat Bayern oder einem weiteren Kostenträger übernommen werden. Die Hilfsorganisationen dürfen nicht auf den immensen corona-bedingten Kosten sitzen bleiben.
- Nach wie vor sind die Auswirkungen des Virus regional sehr unterschiedlich, damit auch der Einsatz von ehrenamtlichen Einheiten. Somit ist es notwendig, dass auch weiterhin Ehrenamtliche in ihrem Hauptberuf freigestellt werden können, um zur Bewältigung der Pandemie beizutragen.
- Weiterhin muss der Einsatz von Pflegekräften aus dem „Pflegepool Bayern“ möglich sein und refinanziert werden. Der Einsatz dieser Fachkräfte erfolgte im Rahmen der Katastrophenhilfe über die Gemeinschaft Wohlfahrts- und Sozialarbeit des BRK in enger Zusammenarbeit mit der Vereinigung der Pflegenden in Bayern.
- Beschaffungsstrukturen für Schutzausrüstung müssen nach wie vor offen und flexibel gehalten werden, um im Bedarfsfall schnell und kurzfristige Materialzuläufe sicherstellen zu können.