Angesichts der aktuellen Debatte rund um den vom Westdeutschen Rundfunk aufgedeckten Abrechnungsbetrug in Corona-Testzentren kritisiert das Bayerische Rote Kreuz jene Betreiber.
Dazu Landesgeschäftsführer Leonhard Stärk: „Seit Monaten leisten unsere Ehren- wie Hauptamtlichen in den Testzentren unglaublich gute und wichtige Arbeit. Dass hier nun einzelne private Betreiber durch unseriöses und betrügerisches Handeln den tagtäglichen Einsatz vieler Tausender Menschen in Verruf bringen, ist schmerzlich. Es zeigt sich mal wieder, dass der Staat in der Krisenbewältigung und im gesundheitlichen Bevölkerungsschutz bestens durch den vertrauensvollen und zuverlässigen Einsatz der Hilfsorganisationen beraten ist.“
Darüber hinaus ergänzt Stärk: „Solche Leistungen müssen genauer kontrolliert werden. In § 7 Abs. 5 der Corona-Testverordnung schafft der Bundesgesetzgeber die notwendige Grundlage dafür.“
§ 7, Absatz 5 der Coronavirus-Testverordnung (TestV): „Die […] Leistungserbringer haben die […] zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.“
Um eine lückenlose Leistungsdokumentation sicherzustellen, ist aus Sicht des BRK auch die datenschutzkonforme Speicherung der personenbezogenen Daten bis zum o. g. Datum notwendig. Dies stellt das BRK sicher und begrüßt, wenn die staatlichen Institutionen mehr Kontrollen in diesem sensiblen Bereich durchführen.